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Montag, 24. März 2008

Deutsche Unwissenheit II: die Farben schwarz-weiß-rot

Die Farben schwarz-weiß-rot werden hauptsächlich von Rechtsextremisten benutzt. Im Großteil der Gesellschaft werden sie daher fast automatisch mit ihnen in Verbindung gebracht. So geht man auch in den Medien sofort davon aus, dass jemand mit einer schwarz-weiß-roten Fahne ein „Rechter“ (gemeint ist natürlich ein Rechtsextremist) sein muss. Dem soll Abhilfe geschaffen werden.

Die schwarz-weiß-rote Fahne war die Fahne des Norddeutschen Bundes ab 1867 sowie die Fahne des Deutschen Reiches von 1871 bis 1922. Von 1922 bis 1933 waren sie die Farben der Handelsmarine. Sie steht demnach für die von Bismarck angestrebte „kleindeutsche Lösung“ (alle deutschen Länder außer Österreich) und setzt sich aus dem Schwarz-Weiß des Königreiches Preußen sowie Rot-weiß der Hansestädte zusammen. Die Farben wurden 1871 vom gegründeten Deutschen Reich (wiederum ohne Österreich) übernommen. Mit dem Aufschwung wurden die Farben schnell im Volk akzeptiert, standen sie doch für eine gewichtige deutsche Position in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Nach der Niederlage im Ersten Weltkrieg und der Ausrufung der Republik entstand ein Fahnenstreit, ob die Farben schwarz-weiß-rot oder schwarz-rot-gold als Staatsfarben angenommen bzw. beibehalten werden sollen. Schwarz-weiß-rot galt weithin als Nationalsymbol und von Linken über die Mitte bis zur Rechten wollte man die Farben beibehalten. Man einigte sich auf einen Kompromiss: die Staatsflagge wird schwarz-rot-gold, die Handelsflagge schwarz-weiß-rot mit schwarz-rot-gold in der linken oberen Ecke. Im Deutschen Reich von 1919 bis 1933 verwendeten mehrere Parteien der politischen Rechten die Farben schwarz-weiß-rot weiterhin. Auch das Offizierskorps der Reichswehr boykottierte die neuen Reichsfarben schwarz-rot-gold zunächst.

Im Dritten Reich wurden die Farben schwarz-rot-gold ziemlich zügig verboten und schwarz-weiß-rot als „gleichberechtigte“ Fahne neben der Hakenkreuzfahne gehisst. Da die Farben als Nationalfarben derart verbreitet waren, musste die Regierung gegen den inflationären Gebrauch vorgehen und verbot die Darstellung auf Alltagsgegenständen aller Art als „nationalen Kitsch“. Nach dem Tod von Hindenburg und der Zusammenführung der Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten unter Hitler wurden die Reichsfarben auf schwarz-weiß-rot festgeschrieben, die Fahne (Staats- und Handelsflagge) wurde die Hakenkreuzfahne. Sogar die sowjetische Propaganda nutzte die Farben schwarz-weiß-rot für ihre sozialistische Organisation im Reich, „Nationalkomitee Freies Deutschland“ (NKFD), um einen besseren Zugang zu den Offizieren im deutschen Widerstand zu bekommen. Weiter sind die Farben in der NS-Führung immer unbeliebter geworden, wurden sie doch weiterhin von der rechtsdemokratischen und monarchistischen Opposition im Staate verwendet.

Nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg waren zwar noch bis Mitte der 1950er Jahre fast die Hälfte der Deutschen für die Farben schwarz-weiß-rot, ein befürchteter Flaggenstreit blieb jedoch aus. Deutsche Behörden gingen sogar streng gegen die Farben vor und entfernten ein Türschild der Bundestagsfraktion der DRP-NDP.

Heutzutage beschränkt sich die Verwendung der Farben schwarz-weiß-rot auf monarchistische Strömungen sowie auf Rechtsextremisten. Dies ist durchaus ein Problem, da die meisten Monarchisten in Deutschland eine parlamentarische, freiheitlich-demokratische Monarchie nach dem Vorbild der Niederlande oder der skandinavischen Königreiche anstreben, also alles andere als undemokratisch gesinnt sind. Sie verurteilen daher die Verwendung – eher den Missbrauch – der Kaiserfarben durch Rechtsextreme aufs Schärfste.

In der Bundesrepublik ist das Zeigen der schwarz-weiß-roten Kaiserfahne erlaubt, ebenso die Handelsflagge. Hingegen verboten ist das zeigen der kaiserlichen Reichskriegsflagge in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland, weil man der Ansicht ist, dies stelle einen „Verstoß gegen die öffentliche Ordnung“ dar. Desweiteren kann es in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg, Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein zu einer Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeit kommen, da sie als „Provokation“ gewertet werden könnte.

Es ist also ein Fehler, die Reichsfarben denjenigen zu überlassen, denen sie nicht zusteht. Rechtsextreme nutzen die kaiserlichen Fahnen, obwohl sie eine Diktatur anstreben. Sie nutzen sie zu Unrecht, da ihre Ideologie nichts mit einer parlamentarischen Monarchie zu tun hat. Und die Verfolgung des Zeigens dieser Farben (Reichkriegsflagge) führt dazu, dass Demokraten dies nicht mehr tun werden und sich dies auf Menschen beschränkt, die das demokratische System sowieso ablehnen.

Bild: http://tinyurl.com/2om6wp

Samstag, 1. Dezember 2007

Kritisch-moralischer Revisionismus

Häufig meint der Mensch, im Besitz absoluter Wahrheit zu sein. Vor allem ist dies der Fall, wenn es seinen Interessen dient. Doch stellt sich die Frage, ob es absolute Wahrheiten geben kann. Dem schließt sich die Frage an, ob der Mensch fähig ist, jene absoluten Wahrheiten auch zu erkennen. Oder ob der Mensch viel mehr seine Umwelt auf gewisse Weise – welche durch seinen sozio-kulturellen Hintergrund geprägt ist – lediglich interpretiert. Sicherlich gibt es Hinweise, dass bestimmte Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben, doch bleibt dies im Bereich der Wahrscheinlichkeiten. Auch wenn alles dafür spricht, dass etwas so und nicht anders stattgefunden hat, ist es nicht bewiesen. Die Wahrscheinlichkeit ist nur sehr hoch. Kritisch wird dies jedoch, wenn historische Ereignisse betrachtet werden. Vor allem dann, wenn eine politisch-ideologische Intention damit verbunden ist.

Das Wort „Revisionismus“ geht auf das Lateinische zurück und lässt sich mit Rückschau bzw. Überprüfung (re: wieder, zurück; videre: ansehen) übersetzen. Wertfrei betrachtet bedeutet dies also, dass bestimmte als Fakten angesehene Umstände auf ihren Wahrheitsgehalt, ihre Tiefe und ihre Vollständigkeit hin überprüft werden. Einer der bekanntesten Revisionisten war Nikolaus Kopernikus. Er revidierte das von der Kirche diktierte geozentrische Weltbild und lieferte erdrückende Hinweise auf dessen Fehlerhaftigkeit.

In der Bundesrepublik Deutschland wird der Begriff des „Revisionismus“ meist in anderer Hinsicht verwendet. Betrachtet man einschlägige Lexika im Netz bzw. Publikationen, so stellt man schnell fest, dass der Begriff eindeutig negativ konnotiert ist. So gilt das in Frage Stellen der gängigen Lehre der Geschichte der Massenvernichtung der europäischen Juden als eine dezidiert rechtsextremistische Anschauung.

Das Leugnen, Billigen oder Verharmlosen des Holocaust steht in der BRD ebenso unter Strafe wie das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen von nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft, das die Würde der Opfer verletzt. So ist das Bestreiten des Massenmordes an den Juden ein Meinungsdelikt, man wird also für das Kundtun seiner Meinung bestraft. Spannenderweise beschränkt sich dies auf die Zeit des Nationalsozialismus (§ 130 III, IV StGB). Ein Leugnen oder Verherrlichen der Terrorherrschaft in China, Kambodscha, Vietnam, Kuba, der Sowjetunion, der DDR oder eines sonst totalitär geführten Staates fällt nicht darunter. Im Gegenteil. Heute sorgt es zwar Zeitweise für Aufregung, wenn man den Mauerbau und Schießbefehl der DDR für richtig und notwendig hält. Aber das ebbt schnell wieder ab.

Kommen wir zurück zum Nationalsozialismus. Wie bereits erwähnt, ist das Leugnen etc. mit Strafen sanktioniert. (Eigentlich interessant, dass Neo-Nazis den Holocaust leugnen. Führt man sich deren Antisemitismus mal vor Augen, müssten sie eigentlich stolz auf die Massenvernichtung der Juden sein.) Und dies führt uns zu zweierlei Problemen.

1. Durch die Sanktionierung von Meinungen wird eine kritische Diskussion unterbunden. Historische Forschung ist unmöglich. Ein Historiker, der nach bestem Wissen und Gewissen den Holocaust erforscht und bei seinen Ergebnissen über die Zahl der ermordeten Juden eine Ziffer kleiner als 6 vor einer insgesamt 7-stelligen Zahl hat, kann seine Ergebnisse nicht publizieren oder anderweitig zugänglich machen. Er und sein Verleger ständen mit einem Bein im Gefängnis. Zusätzlich wäre sein Ruf beschädigt, da er im Verdacht steht, Ziel seiner Arbeit sei die Entlastung der Nationalsozialisten und ihrer Verbrechen.

Dies führt uns auch schon zum zweiten Problem.

2. In kaum einem anderen Fall meint der Betrachter die Intention so genau zu kennen wie in dem unter 1. Beschrieben Fall. Jedwede Feststellung, etwas könne im Dritten Reich evtl. anders sein – vor allem, wenn sich etwas weniger grausam darstellt als bisher angenommen –, wird mit dem Vorwurf der Verharmlosung des Nationalsozialismus geahndet. „Die Deutschen sollten lernen die Geschichte auch dann zu akzeptieren, wenn sie für sie günstig ist“, hat ein intelligenter Mann einmal gesagt. Das Problem ist ganz grundsätzlicher Natur. Es erfolgt hier eine Vermengung von der Suche nach historischen Tatsachen und deren moralischer Bewertung.

Bleiben wir beim Historiker, der sich mit dem Holocaust beschäftigt. Nehmen wir mal an, er entdecke bisher in irgendwelchen Archiven schlummernde Akten, die belegen, dass statt der bisher angenommenen 6 Millionen Juden 4 Millionen Juden ermordet wurden. Er dürfte seine Entdeckung bei Strafe nicht publizieren. Entdeckte er hingegen Akten, die darauf schließen ließen, dass z.B. 8 Millionen Juden ermordet wurden, stellte dies kein Problem dar. Somit wird Forschung und die Suche nach der Wahrheit verhindert, sobald politisch-ideologisch nicht gewollte Ergebnisse zu Tage gefördert werden. Forschung muss jedoch immer ergebnisoffen sein.

Eigentlich gilt in der BRD der Grundsatz der Trennung von Moral und Gesetz. Eigentlich. Nicht im Falle des § 130 StGB. Wie bereits beschrieben, werden „falsche“ Ergebnisse bestraft. Man vermengt hier die Suche nach Tatsachen mit einer dem Suchenden vermeintlich innewohnenden Moral, die ihm unterstellt wird. Es ist jedoch strikt zwischen Fakt und Moral zu trennen.

Die Moral hat jedoch noch eine weitere Komponente. Sie geht über die Verbrechen des Nationalsozialismus hinaus und wird allgemein. Aus historischer Sicht ist es wichtig zu wissen, wie viele Juden von den Nationalsozialisten ermordet wurden. Für die moralische Bewertung spielt das eine nur untergeordnete Rolle. Ob die Nationalsozialisten jetzt 2, 4, 6 oder 8 Millionen Juden ermordet haben, ist aus moralischer Sicht egal. Ein System kann nicht anhand einer Zahl als mehr oder minder grausam eingestuft werden. Auf diese Weise ließe sich der Nationalsozialismus sogar als weniger grausam darstellen als die Sowjetunion, China oder Kambodscha. In der UdSSR sind ca. 30 Millionen, in China über 60 Millionen und in Kambodscha 2 Millionen Menschen ermordet worden. Was Kambodscha in diese Liga bringt? Es hatte vor dem „Amtsantritt“ von Pol Pot und seinen Roten Khmer 8 Millionen Einwohner. Es wurde also ein Viertel der Bevölkerung ausradiert. Alles (entweder im Verhältnis oder in absoluten Zahlen) mehr Tote als unter den Nationalsozialisten. Aber macht das diese deswegen wirklich weniger schlimm? Bestimmt nicht. Mord wird nicht weniger schlimm, nur weil ihn mehrere begangen haben.

Es wurde aufgezeigt, dass Gesetze über historische Umstände und deren Diskussion in mehreren Punkten unsinnig sind. Sie unterbinden Forschung, Diskussion, Meinungsfreiheit. Anzustreben wäre folglich eine kritische Überarbeitung des §130 III und IV StGB. Zum Einen, weil er sich lediglich auf die Zeit des Nationalsozialismus beschränkt, somit gleiche Äußerungen über andere Menschen in anderen Diktaturen aber zulässt. Es werden Menschen also sortiert. Bei dem einen Teil ist es strafwürdig, beim anderen nicht. Menschen werden so nach Wert sortiert, indem man zwischen Opfern unterscheidet.

Zum Anderen muss gestattet sein, Dinge nicht zu glauben. Wer nicht an die Gesetze Newtons oder Einsteins glaubt, dem soll es so belassen sein. Auch wenn er täglich mit dem Gegenteil konfrontiert ist, muss man seine Meinung tolerieren. Grenzen findet dies erst dann, wenn zur Gewalt aufgerufen wird. Eine Besserstellung der Opfer der nationalsozialistischen Terrorherrschaft gegenüber anderen Opfern von Gewalt und Unterdrückung, so wie es der §130 III, IV StGB vorsieht, ist widersprüchlich zu den Menschenrechten, die allen Menschen gleich zustehen. Das Andenken Verstorbener wird bereits durch §189 geschützt, eine besondere Ausweitung bezüglich der Zeit des Nationalsozialismus ist folglich nicht nötig.

Ich plädiere daher für einen kritisch-moralischen Revisionismus, der die Suche nach historischen Wahrheiten von deren moralischer Bewertung trennt. Alles muss hinterfragbar sein und hinterfragt werden. Alles muss kritisch gesehen werden, sonst ist es Ideologie. Die Geschichte muss ergebnisoffen erforschbar bleiben. Und dies bezieht sich auf alle Teile, nicht nur auf den hier beschriebenen Fall des Holocaust.


Bild: Uni Bochum

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